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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 26 Verlängerungsmöglichkeit und Neuausschreibung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/26#abs-1 (1) Der Veranstalter kann ab drei Jahre vor Ablauf einer Zuweisung die Verlängerung der Zuweisung beantragen. Liegt kein Verlängerungsantrag vor, so wird die Übertragungskapazität ausgeschrieben, soweit für sie ein Ausschreibungsverfahren vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/26#abs-2 (2) Der Veranstalter hat Anspruch auf eine einmalige Verlängerung der Zuweisung um einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren, wenn

sich die Zusammensetzung des Veranstalters und seine Programmgestaltung nicht in einer Weise verändert haben, die unter Berücksichtigung des Zeitablaufes die Grundlage der früheren Auswahlentscheidung entfallen lässt, und

der Veranstalter die nach diesem Staatsvertrag und nach der Zuweisung bestehenden Pflichten erfüllt hat.

Wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht vorliegen oder die Zuweisung bereits einmal verlängert wurde, leitet der Medienrat unter Hinweis auf den Antrag des Veranstalters das für die jeweilige Übertragungskapazität vorgesehene Verfahren zur Auswahl ein. Zusätzlich zu den für die entsprechende Übertragungskapazität geltenden Auswahlkriterien sind Satz 1 Nummer 1 und 2 und das Interesse des Veranstalters, das Rundfunkprogramm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen, angemessen zu berücksichtigen.

§ 25 § 27