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# § 23 VT-ID262829 (Brandenburg) — Rücknahme und Widerruf

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war.

(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn

eine der Voraussetzungen des § 20 nachträglich entfällt,

nachträgliche Veränderungen der Zuweisungsgrundlagen vollzogen werden, die nicht nach § 22 Absatz 1 oder 2 genehmigt werden können,

ein Hauptprogrammveranstalter nicht die Maßnahmen zur Veranstaltung eines Fensterprogramms nach Maßgabe des § 65 des Medienstaatsvertrages trifft,

ein Unternehmen mit den ihm bundesweit zurechenbaren Rundfunkprogrammen vorherrschende Meinungsmacht erlangt und die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eine Feststellung nach § 60 Absatz 4 Satz 3 des Medienstaatsvertrages getroffen hat oder

der Veranstalter nach wiederholter Beanstandung erneut Inhalte verbreitet, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben, oder der Veranstalter sonst in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Verpflichtungen verstößt, die nach diesem Staatsvertrag oder nach einer auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidung bestehen.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Veranstalter gegen die Bestimmungen des § 13 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages verstößt; § 13 Absatz 5 Satz 2 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

(4) Rücknahme und Widerruf der Zulassung nach den vorstehenden Vorschriften lösen keine Entschädigungspflicht aus. Im Übrigen finden die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 23 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/23

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