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Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer …

Art 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID249103/3#abs-1 (1) Die in der Anstalt tätigen Bediensteten stehen im Dienst des Landes Berlin. Die Dienstaufsicht führt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID249103/3#abs-2 (2) Die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt erfolgt durch das Land Berlin im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID249103/3#abs-3 (3) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin bestellt im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg eine Arrestleiterin oder einen Arrestleiter. Sie oder er trägt die Verantwortung für die sozialpädagogische Ausgestaltung und Organisation des Arrestes, leitet die Bediensteten fachlich an und vertritt für diesen Bereich die Leiterin oder den Leiter der Anstalt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID249103/3#abs-4 (4) Die Anstalt untersteht der Fachaufsicht beider Länder. Sie wird durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg ausgeübt. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID249103/3#abs-5 (5) Die Anstalt erarbeitet eine Konzeption für die Gestaltung des Jugendarrestes, die der Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und des für Justiz zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg bedarf.

Art 2 Art 4