Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt
Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer …Art 2
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID249103/2#abs-1 (1) Der Vollzug des Jugendarrestes in der Anstalt erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Absatzes 2 auf der Grundlage der bundesrechtlichen Bestimmungen und der im Land Berlin geltenden gesetzlichen Regelungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID249103/2#abs-2 (2) Der Jugendarrest wird in einer selbstständigen Anstalt der Justizverwaltung vollzogen. Die Anstalt ist baulich und räumlich getrennt von sonstigen Einrichtungen der Justizverwaltung. Sie verfügt über bedarfsgerechte Einrichtungen für pädagogische Gruppen- und Einzelmaßnahmen sowie über wohnliche und zweckentsprechende Arrest-, Funktions-, Gemeinschafts- und Besuchsräume und ermöglicht soziale Gruppenarbeit. Die Arrestierten werden außerhalb der Aufschlusszeiten in ihren Arresträumen einzeln untergebracht. Die Anstalt gewährleistet einen Vollzug des Jugendarrestes, der
dem Ziel dient, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen Hilfen für eine Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln,
auf die Förderung der Arrestierten ausgerichtet ist und auf deren Auseinandersetzung mit ihren Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen hinwirkt,
die unverzichtbare Bereitschaft der Arrestierten, an der Erreichung des Arrestziels mitzuwirken, weckt und fördert,
als stationäre Kurzzeitmaßnahme in die in beiden Ländern bestehenden ambulanten Hilfesysteme eingebunden wird, um einen nahtlosen Anschluss nachsorgender Maßnahmen zu ermöglichen,
den Arrestierten Außenkontakte ermöglicht, wenn dies dem Arrestziel nicht entgegensteht und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird,
besondere Sicherungsmaßnahmen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs auf ein Mindestmaß beschränkt,
zur Konfliktregelung und als Reaktion auf Pflichtverstöße pädagogische Gespräche und Maßnahmen sowie die Angebote zur einvernehmlichen Streitbeilegung vorsieht und weitestgehend auf Disziplinierung und Hausstrafen verzichtet,
eng mit Externen zusammenarbeitet, um das Ziel des Arrestes zu erreichen, und eine Weiterführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung sicherstellt und
Arrestierten aus dem Land Brandenburg zur Erreichung des unter Buchstabe a genannten Ziels Aufenthalte außerhalb der Anstalt gemäß § 14 des Brandenburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes auch in Einrichtungen freier Träger gewährt.