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Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer …

Art 4

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Ziele sowie die Maßnahmen zu deren Umsetzung und die Wirkung der Maßnahmen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere geeignete Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden.

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