(1) Die Stiftung beschließt über
Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12),
die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Sätze 2 und 3),
die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Satz 4).
(2) 1 In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. 2 Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.
(3) Für Beschlüsse nach Absatz1 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich.