Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von …Art 1 Anerkennung von Vorschriften
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248211/1#abs-1 (1) Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren des Landes Brandenburg und für Mitglieder der im Land Brandenburg im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, die jeweils einer Erwerbstätigkeit im Land Berlin nachgehen, gilt § 8 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 ( GVBl. Bln S. 457), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. Bln S. 240) geändert worden ist, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248211/1#abs-2 (2) Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren des Landes Berlin und für freiwillige Helfer im Katastrophenschutzdienst des Landes Berlin, die jeweils einer Erwerbstätigkeit im Land Brandenburg nachgehen, gilt § 27 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 ( GVBl. Bbg I S. 197), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 (GVBl. Bbg I Nr. 12) geändert worden ist, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248211/1#abs-3 (3) Sofern für Angehörige von Berufsfeuerwehren, von Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften und von Werkfeuerwehren der ehrenamtliche Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz zulässig ist, finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.