(1) Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Landesgemeinde angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.
(2) Im jeweiligen Aufsichtsgremium der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll die Landesgemeinde vertreten sein.
Schlussprotokoll