(1) Die Landesgemeinde ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Steuerordnungen zu erlassen.
(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer wird sich die Landesgemeinde mit den anderen im Land Brandenburg steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf einen einheitlichen Zuschlagsatz einigen.
(3) Die Landesgemeinde wird ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der obersten Finanzbehörde des Landes anzeigen. Die Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die Beschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem zuletzt anerkannten Beschluss entsprechen und die rechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.
Schlussprotokoll