# Art 11 VT-ID243453 (Brandenburg) — Inkrafttreten

Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

(2) Sind bis zum 1. Januar 1971 nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Vertragsurkunden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Vertragsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.

(4) Die nicht beim Abschluß dieses Abkommens beteiligten Länder können dem Abkommen beitreten. Der Beitritt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Beitrittserklärung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist.

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Zitiervorschlag: Art 11 VT-ID243453 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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