Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg …Art 4 Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/4#abs-1 (1) Die Kirchen, ihre Einrichtungen und diakonischen Werke haben das Recht,
Hochschulen,
Schulen sowie
Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung
zu errichten und zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/4#abs-2 (2) Nähere Regelungen über die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie über die Förderung aus öffentlichen Mitteln trifft das Landesrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/4#abs-3 (3) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.