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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg …

Art 4 Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/4#abs-1 (1) Die Kirchen, ihre Einrichtungen und diakonischen Werke haben das Recht,

Hochschulen,

Schulen sowie

Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung

zu errichten und zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/4#abs-2 (2) Nähere Regelungen über die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie über die Förderung aus öffentlichen Mitteln trifft das Landesrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/4#abs-3 (3) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.

Art 3 Art 5