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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg …

Art 3 Evangelische Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen des Landes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/3#abs-1 (1) Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in evangelischer Theologie oder Religionspädagogik an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird es eine gutachterliche Stellungnahme der Kirchen einholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/3#abs-2 (2) Vor der Errichtung einer Professur und vor der Berufung eines Professors oder Einstellung eines Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet an einer Hochschule des Landes wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Werden bei der Berufung Bedenken geäußert und im einzelnen begründet, die sich auf Lehre und Bekenntnis beziehen, wird die Landesregierung diese Stellungnahme berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/3#abs-3 (3) Bei Entscheidungen über Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen für evangelisch-theologische Fachgebiete wird die zuständige Kirche mit dem Ziel des Einvernehmens beteiligt. Sie ist berechtigt, einen Vertreter als Mitglied in die jeweiligen Prüfungsgremien zu entsenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/3#abs-4 (4) Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungen für den Abschluß des Theologiestudiums durchzuführen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/3#abs-5 (5) Evangelische Universitätsprediger ernennt die örtlich zuständige Kirchenleitung. Die Absicht, den Universitätsprediger zu ernennen, wird der örtlichen Hochschulleitung mitgeteilt.

Art 2 Art 4