(1) Die Kirchen, ihre Einrichtungen und diakonischen Werke haben das Recht,
Hochschulen,
Schulen sowie
Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung
zu errichten und zu betreiben.
(2) Nähere Regelungen über die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie über die Förderung aus öffentlichen Mitteln trifft das Landesrecht.
(3) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.