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Art 4 VT-ID242589 (Brandenburg) — Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kirchen, ihre Einrichtungen und diakonischen Werke haben das Recht,

Hochschulen,

Schulen sowie

Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung

zu errichten und zu betreiben.

(2) Nähere Regelungen über die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie über die Förderung aus öffentlichen Mitteln trifft das Landesrecht.

(3) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.