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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg …

Art 22 Meldewesen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/22#abs-1 (1) Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige staatliche Meldebehörde den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/22#abs-2 (2) Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im Sinne des Meldegesetzes begründen, ändern und beenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/22#abs-3 (3) Die Kirchen gewährleisten im kirchlichen Bereich den Datenschutz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/22#abs-4 (4) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

Art 21 Art 23