Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg …Art 22 Meldewesen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/22#abs-1 (1) Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige staatliche Meldebehörde den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/22#abs-2 (2) Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im Sinne des Meldegesetzes begründen, ändern und beenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/22#abs-3 (3) Die Kirchen gewährleisten im kirchlichen Bereich den Datenschutz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/22#abs-4 (4) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.