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Art 22 VT-ID242589 (Brandenburg) — Meldewesen

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige staatliche Meldebehörde den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.

(2) Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im Sinne des Meldegesetzes begründen, ändern und beenden.

(3) Die Kirchen gewährleisten im kirchlichen Bereich den Datenschutz.

(4) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.