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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg …

Art 15 Kirchensteuerverwaltung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/15#abs-1 (1) Auf kirchlichen Antrag ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/15#abs-2 (2) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/15#abs-3 (3) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidung über Erlaß- und Stundungsanträge sowie zur Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/15#abs-4 (4) Soweit die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen aus besonderen Gründen im Einzelfall darauf verzichten.

Art 14 Art 16