Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg …

Art 14 Kirchensteuerrecht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/14#abs-1 (1) Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuerordnungen zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/14#abs-2 (2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer werden sich die Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagsatz einigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/14#abs-3 (3) Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen. Die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem zuletzt anerkannten Beschluß entsprechen und die rechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

Art 13 Art 15