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# Art 15 VT-ID242589 (Brandenburg) — Kirchensteuerverwaltung

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf kirchlichen Antrag ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer den Finanzämtern zu übertragen.

(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land eine Entschädigung. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.

(3) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Besteuerung, zur Entscheidung über Erlaß- und Stundungsanträge sowie zur Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

(4) Soweit die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie unterbleibt, wenn die Kirchen aus besonderen Gründen im Einzelfall darauf verzichten.

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Zitiervorschlag: Art 15 VT-ID242589 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/15

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