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# Art 14 VT-ID242589 (Brandenburg) — Kirchensteuerrecht

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Kirchensteuerordnungen zu erlassen.

(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer werden sich die Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagsatz einigen.

(3) Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen. Die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem zuletzt anerkannten Beschluß entsprechen und die rechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

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Zitiervorschlag: Art 14 VT-ID242589 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/14

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