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Art 10 VT-ID242589 (Brandenburg) — Denkmalpflege

Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertragsparteien wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.

(2) Die Kirchen verpflichten sich, im Rahmen des ihnen Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(3) Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von den Kirchen festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.

(4) Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, daß die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

(5) Bewegliche Bodendenkmale von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum des Landes übergehen, den Kirchen unentgeltlich als Leihgabe überlassen. Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarung geregelt.