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Art 7 VT-ID242586 (Brandenburg) — Sozialwesen

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Katholische Kirche und ihre karitativen Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich zu wirken und eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden im Rahmen rechtlicher Regelungen bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.