(1) Die (Erz-)Bistümer, die (Erz-) Bischöflichen Stühle, die (Metro-politan-)Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
(Schlussprotokoll)
(2) Die (Erz-)Bistümer werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt des jeweiligen (Erz-)Bistums veröffentlicht.
(3) Die Errichtung, Umwandlung und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt.