Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …Art 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237732/1#abs-1 (1) Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237732/1#abs-2 (2) Den Vertragschließenden wird gemäß Artikel 2 (6) des Staatsvertrages über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" ein Nutzungsrecht bei der Vergabe von Schloßräumen und Freiflächen eingeräumt.