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Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …

Art 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237732/1#abs-1 (1) Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237732/1#abs-2 (2) Den Vertragschließenden wird gemäß Artikel 2 (6) des Staatsvertrages über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" ein Nutzungsrecht bei der Vergabe von Schloßräumen und Freiflächen eingeräumt.

Art 2