(1) Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Vertragschließenden wird gemäß Artikel 2 (6) des Staatsvertrages über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" ein Nutzungsrecht bei der Vergabe von Schloßräumen und Freiflächen eingeräumt.