Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg

Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur …

§ 4 Wirtschaftsführung, Jahresabschluss, Entlastung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/4#abs-1 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/4#abs-2 (2) Der Vorstand hat jeweils für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und ihn der Gewährträgerversammlung zur Feststellung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/4#abs-3 (3) Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) und den Lagebericht aufzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/4#abs-4 (4) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der von der Gewährträgerversammlung jeweils für ein Jahr bestellt wird. Den Prüfauftrag erteilt der Vorstand im Namen der Gewährträgerversammlung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/4#abs-5 (5) Der Beschluss der Gewährträgerversammlung über die Entlastung des Vorstandes ist zusammen mit dem festgestellten Jahresabschluss, dem Lagebericht und dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Staatsaufsicht einzureichen. Anschließend sind der Jahresabschluss und der Lagebericht zu veröffentlichen.

§ 3 § 5