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Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur …

§ 3 Organe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/3#abs-1 (1) Organe der Anstalt sind

der Vorstand,

die Gewährträgerversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/3#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/3#abs-3 (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. In allen den Vorstand betreffenden Angelegenheiten vertritt die den Vorsitz innehabende Person der Gewährträgerversammlung die Anstalt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/3#abs-4 (4) Die Anstalt wird durch beide Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und eine vom Vorstand im Einvernehmen mit der Gewährträgerversammlung bestellte zeichnungsberechtigte Person vertreten. Für den Fall, dass vorübergehend beide Vorstandsmitglieder nicht zur Verfügung stehen, bestellt die Gewährträgerversammlung eine zweite zeichnungsberechtigte Person; in diesem Fall wird die Anstalt durch zwei Zeichnungsberechtigte vertreten. Namen und Unterschriften sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/3#abs-5 (5) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung und führt ihre Geschäfte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/3#abs-6 (6) Die Gewährträgerversammlung besteht aus drei Mitgliedern. Das für Versicherungswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin, das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats von Berlin und das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestimmen jeweils ein Mitglied und regeln dessen Vertretung. Den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz der Gewährträgerversammlung hat das vom für Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin bestimmte Mitglied sowie das vom für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestimmte Mitglied in jeweils zweijährigem Wechsel. Ab In-Kraft-Treten des Staatsvertrages hat das vom für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin bestimmte Mitglied den Vorsitz. Abweichend von Satz 3 findet der erste Wechsel bereits zum 1. Dezember 2007 auf das vom für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg bestimmte Mitglied statt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/3#abs-7 (7) Die Gewährträgerversammlung entscheidet einstimmig.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/3#abs-8 (8) Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über die Bestellung, Anstellung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, sowie die Entlastung des Vorstandes. Insbesondere beschließt die Gewährträgerversammlung mit Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg über den Erlass einer Satzung, Satzungsänderungen, einen Rechtsformwechsel, Bestandsübertragungen oder Veränderungen des Geschäftsbetriebes einschließlich dessen Einstellung.

§ 2 § 4