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# § 4 VT-ID237707 (Brandenburg) — Wirtschaftsführung, Jahresabschluss, Entlastung

Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat jeweils für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und ihn der Gewährträgerversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(3) Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) und den Lagebericht aufzustellen.

(4) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der von der Gewährträgerversammlung jeweils für ein Jahr bestellt wird. Den Prüfauftrag erteilt der Vorstand im Namen der Gewährträgerversammlung.

(5) Der Beschluss der Gewährträgerversammlung über die Entlastung des Vorstandes ist zusammen mit dem festgestellten Jahresabschluss, dem Lagebericht und dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Staatsaufsicht einzureichen. Anschließend sind der Jahresabschluss und der Lagebericht zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 4 VT-ID237707 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/4

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