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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über:
Erlass und Änderungen der Satzung,
Änderungen des Stammkapitals,
die Auswahl, Einstellung oder Ernennung und Entlassung sowie die Bestellung und Abberufung des Vorstands,
seine Zustimmung zur Übertragung der Stellvertretung des Vorstands nach Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 und den Widerruf der Übertragung,
wesentliche Änderungen des Aufgabenzuschnitts der Stand-orte,
den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der tarif-, arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
die Entlastung des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/6#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Er ist oberste Dienstbehörde des Vorstands und seiner Stellvertretung sowie Dienstvorgesetzter des Vorstands. Soweit der Vorstand im Angestelltenverhältnis eingestellt ist, trifft der Verwaltungsrat auch die auf dieses Verhältnis bezogenen Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/6#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.