Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 7 Vorstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/7#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus einer Person und wird vom Verwaltungsrat unbefristet bestellt. Er wird in ein Beamtenverhältnis berufen oder in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Ein bestehendes Beamtenverhältnis wird mit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg als neuem Dienstherrn fortgesetzt. § 120 des Landesbeamtengesetzes des Landes Brandenburg vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass über Ausnahmen von § 120 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsrat entscheidet. Erfolgt eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, wird der Vorstand zunächst für eine in der Regel zweijährige Probezeit eingestellt; § 31 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006, der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. November 2021 geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. Soweit bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg besteht, werden der oder dem Beschäftigten die Aufgaben des Vorstands zunächst vorübergehend für die Dauer von in der Regel zwei Jahren übertragen; § 31 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder gilt entsprechend. Bei Bewährung in der Probezeit erfolgt im Anschluss daran eine unbefristete Übernahme als Vorstand. Das Entgelt richtet sich nach den Richtlinien des Landes Brandenburg zur Regelung außertariflicher Beschäftigungsverhältnisse in den jeweils geltenden Fassungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/7#abs-2 (2) Der Vorstand ist die gesetzliche Vertretung der Anstalt und führt die Geschäfte. Er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten, soweit Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 nicht etwas anderes bestimmt, und übt das Ernennungsrecht aus. Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Wirtschaftsplanes über die Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und trifft alle sonstigen beamten-, tarif- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Anstalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/7#abs-3 (3) Die Stellvertretung des Vorstands wird von diesem nach Zustimmung des Verwaltungsrats aus dem Kreis der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Anstalt unbefristet bestimmt. Sie oder er leitet zugleich eine Abteilung. Absatz 1 Satz 4 bis 7 findet entsprechende Anwendung. Der Stellvertretung des Vorstands obliegt die ständige Vertretung des Vorstands und während einer Vakanz des Amtes des Vorstands die Wahrnehmung von dessen Aufgaben. Näheres regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/7#abs-4 (4) Die Bestellungs- und Beschäftigungsverhältnisse des Vorstands und der Stellvertretung des Vorstands, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg begründet wurden, gelten in ihrer bestehenden Form, Dauer und sonstigen Ausgestaltung fort. Der Verwaltungsrat kann über die Umgestaltung, insbesondere die Entfristung der bestehenden Bestellungen und Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 1, entscheiden.