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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art. 5 Verwaltungsrat

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/5#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus jeweils zwei von Berlin und von Brandenburg benannten Vertreterinnen oder Vertretern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/5#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Satzung.

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