(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus jeweils zwei von Berlin und von Brandenburg benannten Vertreterinnen oder Vertretern.
(2) Das Nähere regelt die Satzung.
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(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus jeweils zwei von Berlin und von Brandenburg benannten Vertreterinnen oder Vertretern.
(2) Das Nähere regelt die Satzung.