Art 5 VT-ID237704 (Brandenburg) — Verwaltungsrat

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus jeweils zwei von Berlin und von Brandenburg benannten Vertreterinnen oder Vertretern.

(2) Das Nähere regelt die Satzung.