Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 1 Errichtung, Name und Sitz der Anstalt, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel, Dienstherrenfähigkeit
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/1#abs-1 (1) Berlin und Brandenburg errichten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Amt für Statistik Berlin-Brandenburg“ (im Folgenden „Anstalt“). Die Anstalt wird errichtet durch Zusammenführung des Statistischen Landesamtes Berlin mit dem Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg. Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/1#abs-2 (2) Sitz der Anstalt ist Potsdam. Sie unterhält weitere Standorte in Berlin und Cottbus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/1#abs-3 (3) Für Errichtung und Betrieb der Anstalt gilt das Recht des Sitzlandes, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/1#abs-4 (4) Die Anstalt führt ein Siegel. Das Nähere richtet sich nach dem Recht Brandenburgs. Das Siegel kann auf Antrag auch die Wappenfigur des Landes Berlin umfassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/1#abs-5 (5) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt grundsätzlich nicht begründen, über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat mit Zustimmung der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs; dies gilt nicht für den Vorstand und seine Stellvertretung (Artikel 7 Abs. 1 und 3).