(1) Berlin und Brandenburg errichten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Amt für Statistik Berlin-Brandenburg“ (im Folgenden „Anstalt“). Die Anstalt wird errichtet durch Zusammenführung des Statistischen Landesamtes Berlin mit dem Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg. Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
(2) Sitz der Anstalt ist Potsdam. Sie unterhält weitere Standorte in Berlin und Cottbus.
(3) Für Errichtung und Betrieb der Anstalt gilt das Recht des Sitzlandes, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Anstalt führt ein Siegel. Das Nähere richtet sich nach dem Recht Brandenburgs. Das Siegel kann auf Antrag auch die Wappenfigur des Landes Berlin umfassen.
(5) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt grundsätzlich nicht begründen, über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat mit Zustimmung der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs; dies gilt nicht für den Vorstand und seine Stellvertretung (Artikel 7 Abs. 1 und 3).