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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 20 Erste Direktorin oder erster Direktor

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bestimmt die für gesundheitli chen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde Brandenburgs die erste Direktorin oder den ersten Direktor und die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde Berlins die erste Vertreterin oder den ersten Vertreter für die Dauer von fünf Jahren.

Art 19 Art 21