Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bestimmt die für gesundheitli chen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde Brandenburgs die erste Direktorin oder den ersten Direktor und die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde Berlins die erste Vertreterin oder den ersten Vertreter für die Dauer von fünf Jahren.