Art 20 VT-ID237661 (Brandenburg) — Erste Direktorin oder erster Direktor

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bestimmt die für gesundheitli chen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde Brandenburgs die erste Direktorin oder den ersten Direktor und die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde Berlins die erste Vertreterin oder den ersten Vertreter für die Dauer von fünf Jahren.