Art 13 VT-ID237661 (Brandenburg) — Datenschutz, Akteneinsichts- und Informationsrecht

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt, für die Akteneinsicht und für die Informationsfreiheit gelten die entsprechenden Vorschriften Berlins. Soweit bei der Wahrnehmung von Fachaufgaben anzuwendendes Brandenburger Landesrecht bereichspezifische Datenschutzregelungen enthält, sind diese vorrangig anzuwenden.

(2) Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht. Für im Land Brandenburg gelegene Teile der Anstalt kann der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg mit dessen Zustimmung mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.