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Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …Art 8 Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, Datenschutz
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/8#abs-1 (1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/8#abs-2 (2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.