(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.
(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.
(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.
(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.