(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.
(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.
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(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.
(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.