Art 8 VT-ID237647 (Brandenburg) — Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, Datenschutz

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.

(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.