Art 3 VT-ID237647 (Brandenburg) — Abordnung von Richtern, Richter auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abordnungen von Richtern an ein gemeinsames Fachobergericht werden einvernehmlich vom zuständigen Senator und zuständigen Minister ausgesprochen. Für die Wahl und Ernennung von Richtern auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt gilt Artikel 2 entsprechend.