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# Art 23 VT-ID237647 (Brandenburg) — Umlage der Versorgungslasten

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versorgungsbezüge der nichtrichterlichen Bediensteten der gemeinsamen Fachobergerichte trägt das jeweilige Sitzland; § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Für die Versorgungsbezüge der Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes gilt § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Zeit ab der Übernahme eines Richters an das gemeinsame Fachobergericht die Länder Berlin und Brandenburg gemeinschaftlich als aufnehmendes Land gelten. Der von ihnen in dieser Eigenschaft nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes zu tragende Anteil an den Versorgungsbezügen wird zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg nach dem Verhältnis der Eingangszahlen des betreffenden Fachobergerichtes aus Berlin und Brandenburg aufgeteilt. Maßgeblich für die Ermittlung des Verhältnisses der Eingangszahlen ist der Zeitraum von der Übernahme des Richters an das gemeinsame Fachobergericht bis zu seiner Zurruhesetzung. Die Auszahlung der Versorgungsbezüge erfolgt durch das Sitzland.

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Zitiervorschlag: Art 23 VT-ID237647 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/23

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