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Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …

Art 18 Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Finanzgerichtes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Der Wahlausschuss für die Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem gemeinsamen Finanzgericht besteht aus dessen Präsidenten als Vorsitzendem, je einem von der Oberfinanzdirektion Berlin und der Oberfinanzdirektion Cottbus entsandten Beamten der Finanzverwaltung sowie je vier Vertrauensleuten aus dem Land Berlin und dem Land Brandenburg, die nach Landesrecht gewählt werden. § 23 Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.

Art 17 Art 19