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Art 18 VT-ID237647 (Brandenburg) — Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Finanzgerichtes

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlausschuss für die Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem gemeinsamen Finanzgericht besteht aus dessen Präsidenten als Vorsitzendem, je einem von der Oberfinanzdirektion Berlin und der Oberfinanzdirektion Cottbus entsandten Beamten der Finanzverwaltung sowie je vier Vertrauensleuten aus dem Land Berlin und dem Land Brandenburg, die nach Landesrecht gewählt werden. § 23 Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.