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Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle …

Art 8 Geltungsdauer, Kündigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237644/8#abs-1 (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237644/8#abs-2 (2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Vertrags zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch das Land Hessen.

Art 7 Art 9