Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und …Art 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237641/1#abs-1 (1) Die beteiligten Länder bilden zur öffentlichen Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine gemeinsame Kammer. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Vertrages sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 2 oder § 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 ( BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237641/1#abs-2 (2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie trägt die Bezeichnung „Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer“. Der Sitz der Kammer ist Leipzig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237641/1#abs-3 (3) Der Kammer gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in den beteiligten Ländern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237641/1#abs-4 (4) Auf die Kammer und ihre Mitglieder findet das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 ( SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Kammer einzureichenden Vorschlagsliste für die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind Berufsangehörige aller beteiligten Länder zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237641/1#abs-5 (5) Bei wesentlichen Änderungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in Bezug auf die Berufsgruppen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist das Benehmen mit den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der übrigen beteiligten Ländern herzustellen. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen über die Aufgaben der Kammern, die Mitgliedschaft in der Kammer oder zur Fort- und Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geändert werden.