(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde des Sitzlandes (Aufsichtsbehörde). Diese übt die Aufsicht im Einvernehmen mit der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde Berlins aus. Für Umfang und Mittel der Aufsicht sind die im Sitzland für landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde Berlins entscheidet.