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Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/4#abs-1 (1) Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen muss mit den Zielen des § 1 in Einklang stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/4#abs-2 (2) Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/4#abs-3 (3) Art und Umfang der Werbemaßnahmen für Glücksspiele müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen. Die Werbung darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/4#abs-4 (4) Die Veranstalter, Durchführer und die gewerblichen Spielvermittler haben Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten.

§ 3 § 5