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§ 15 VT-ID237628 (Brandenburg) — Regelungen der Länder

Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße geahndet werden. Sie können darin zudem das in § 7 Absatz 1 enthaltene Verbot der Erlaubniserteilung konkretisieren.