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Art 4 VT-ID237626 (Brandenburg) — Fach- und Dienstaufsicht, Weisungsrecht

Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fach- und Dienstaufsicht gegenüber dem gemeinsamen Landesamt wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg einvernehmlich ausgeübt. Näheres kann in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 8 geregelt werden.

(2) Soweit die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter des gemeinsamen Landesamtes nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt sind, gilt dies auch gegenüber den Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern des jeweiligen anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn.