Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Notfalleinsätzen gilt jeweils das Landesrecht des Durchführenden. Er untersteht der in diesem Landesrecht geregelten Aufsicht.
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Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Notfalleinsätzen gilt jeweils das Landesrecht des Durchführenden. Er untersteht der in diesem Landesrecht geregelten Aufsicht.