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Art 2 VT-ID237624 (Brandenburg) — Durchführung und Aufsicht

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Notfalleinsätzen gilt jeweils das Landesrecht des Durchführenden. Er untersteht der in diesem Landesrecht geregelten Aufsicht.