Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk”
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …Art 9 Parlamentarischer Beirat
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/9#abs-1 (1) Der Parlamentarische Beirat unterstützt und berät den Stiftungsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/9#abs-2 (2) Dem Parlamentarischen Beirat gehören an
zwei Vertreter des Deutschen Bundestages,
zwei Vertreter des Sächsischen Landtages,
zwei Vertreter des Brandenburgischen Landtages.
Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/9#abs-3 (3) Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/9#abs-4 (4) Der Parlamentarische Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.